Satzung der Jagdgenossenschaft Hoisdorf und Angliederungsgenossenschaft Hoisdorf |
(2) Die zum Jagdbezirk gehörenden bejagbaren Grundstücke sowie deren jeweilige Eigentümer werden in einem Genossenschaftskataster aufgeführt. Das Genossenschaftskataster wird vom Jagdvorstand aufgestellt und auf dem Laufenden gehalten. Eigentumsänderungen, Flächenveränderungen und Änderungen der Bankverbindung haben die Mitglieder unverzüglich dem Vorstand mit-zuteilen und nachzuweisen. (3) Grundstücke, die auf der Grundlage von § 6a des Bundesjagdgesetzes (Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen) als befriedet erklärt worden sind, werden weiterhin im Genossen-schaftskataster geführt. Deren Eigentümerinnen und Eigentümer sind für die Zeit der Befriedung nicht Mitglied der Jagdgenossenschaft. (4) Die Mitglieder der Jagdgenossenschaft sind berechtigt, zu allen für die Jagdgenossenschaft wichtigen Angelegenheiten, insbesondere zur Satzung, zum Genossenschaftskataster, zum Jagdpachtvertrag, zum Verteilungsplan und zur Beitragsliste, Auskunft und Akteneinsicht von der Jagdgenossenschaft zu verlangen. (2) Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben von den Mitgliedern Umlagen nach dem Verhältnis der Flächengröße der bejagbaren Grundstücke erheben. (2) Die Genossenschaftsversammlung beschließt über alle für die Jagdgenossenschaft wichtigen Angelegenheiten, insbesondere über (2) Alle Versammlungen sind von der Jagdvorsteherin oder dem Jagdvorsteher unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen durch Bekanntgabe gem. § 11 Abs. 2 einzuberufen. Die Jagdvorsteherin oder der Jagdvorsteher leitet die Versammlung. (2) Beschlüsse über der Genossenschaftsversammlung vorbehaltene Angelegenheiten nach § 5 dürfen nur gefasst werden, wenn sie in der Tagesordnung gemäß § 6 Abs. 2 aufgeführt sind. Es darf hierüber nicht mehrfach während einer Versammlung abgestimmt werden. (3) Beschlüsse der Jagdgenossenschaft und Wahlen bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche. Mitglieder, die sich bei der Beschlussfassung der Stimme enthalten, sind bei der Feststellung der Zahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder zu berücksichtigen. Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluss zustande. (4) Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung. Eine Abstimmung durch Stimmzettel ist durchzuführen, wenn dies von einem Viertel der bei der Beschlussfassung anwesenden Mitglieder beantragt wird. Die Beschlussfassung über die Auskehrung des Reinertrages an die Jagdgenossen (§ 10 Abs. 3) erfolgt in jedem Fall durch offene Abstimmung. (5) In der Genossenschaftsversammlung kann sich jedes Mitglied durch ein anderes volljähriges Mitglied der Jagdgenossenschaft, den Ehegatten, die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner, einen volljährigen Verwandten in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum 3. Grad oder eine im ständigen Dienst des Vertretenen beschäftigte, volljährige Person vertreten lassen. Es bedarf hierzu einer schriftlichen Vollmacht. Mehr als drei Vollmachten pro Person sind nicht zulässig. Die von einem Bevollmächtigten vertretene Grundfläche darf einschließlich seiner eigenen Grundfläche ein Drittel der Gesamtfläche des Gebietes der Jagdgenossenschaft nicht überschreiten. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für die vertretungsberechtigten Organe einer juristischen Person und die gesetzlichen Vertreter oder gesetzliche Vertreter oder Vertreterin eines Mitglieds der Jagdgenossenschaft. In diesen Fällen können der Vertreter oder die Vertreterin ihrerseits einen Bevollmächtigten unter Beachtung der Sätze 1 bis 4 bestellen. (6) Mitglieder sowie ihre Vertretung dürfen in sämtlichen Angelegenheiten beratend oder entschei-dend mitwirken und während der Beratung und Entscheidung anwesend sein, auch dann, wenn die Entscheidung ihnen selbst einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. (7) Jedes Mitglied der Jagdgenossenschaft hat eine Stimme. Bei Grundstücken, die im Miteigentum oder Gesamthandseigentum mehrerer Personen stehen, kann das Stimmrecht nur einheitlich mit ei-ner Stimme ausgeübt werden. Abwesende Miteigentümerinnen, Miteigentümer, Gesamthandseigentümerinnen und Gesamthandseigentümer gelten als durch die anwesenden Mit- oder Gesamthandseigentümerinnen oder -eigentümer vertreten. (8) Über die Beschlüsse der Jagdgenossenschaft ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr muss hervorgehen, wie viele Mitglieder sowie Vertreterinnen oder Vertreter anwesend waren und welche Grundfläche von Ihnen vertreten wurde, ferner wie viele Personen für die Beschlussfassung stimmten und wie groß die von diesen vertretene Fläche war. Die Niederschrift ist von der Jagdvorsteherin oder dem Jagdvorsteher und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Jagdbehörde innerhalb von drei Wochen nach der Genossen-schaftsversammlung zur Verfügung zu stellen. (2) Die Amtszeit des Jagdvorstandes beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr (§ 10 Abs. 2 Satz 2), es sei denn, dass im Zeitpunkt der Wahl kein gewählter Jagdvorstand vorhanden ist; in diesem Fall beginnt sie mit der Wahl und verlängert sich um die Zeit von der Wahl bis zum Beginn des nächsten Geschäftsjahres. Die Amtszeit verlängert sich bis zur Wahl eines neuen Jagdvorstandes um höchstens drei Monate, wenn innerhalb der letzten drei Monate vor dem Ende der satzungsmäßigen Amtszeit mindestens eine Genossenschaftsversammlung stattgefunden hat und es in dieser nicht zur Wahl eines neuen Jagdvorstandes gekommen ist. Beim vorzeitigen Ausscheiden einer im Absatz 1 genannten Person ist in der nächsten Versammlung der Jagdgenossenschaft, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden, für den Rest der Amtszeit eine Ersatzwahl vorzunehmen. (3) Die Mitglieder des Jagdvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie können für ihre baren Auslagen, soweit sie angemessen und unabweisbar notwendig sind, Ersatz verlangen. (4) Der Jagdvorstand vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er verwaltet ihre Angelegenheiten und ist an die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung gebunden. Soll die Jagdgenossenschaft durch den Abschluss von Verträgen oder sonst durch Abgabe von Willenserklärungen verpflichtet werden, so sind dazu nur sämtliche Mitglieder des Jagdvorstandes gem. Abs. 1 Satz 1 gemeinsam befugt. Im Übrigen kann der Vorstand einzelnen Mitgliedern durch Mehrheitsbeschluss Vertretungsvollmacht erteilen. Beim Abschussplan genügt die alleinige Unterschrift der Jagdvorsteherin oder des Jagdvorstehers. (5) Der Jagdvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
(2) Ein Mitglied des Jagdvorstandes darf in sämtlichen Angelegenheiten beratend oder entscheidend mitwirken und während der Beratung und Entscheidung anwesend sein, auch dann, wenn die Entscheidung ihm selbst einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. (3) In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Genossenschaftsversammlung vorbehalten sind (§ 5), entscheidet der Jagdvorstand, falls die Erledigung keinen Aufschub duldet. In diesen Fällen hat die Jagdvorsteherin oder der Jagdvorsteher unverzüglich die Zustimmung der Genossenschaftsversammlung einzuholen. Diese kann die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte Dritter entstanden sind. (4) Über Beschlüsse des Jagdvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu unterzeichnen. (1) Der Anteil der Mitglieder an den Nutzungen und Lasten richtet sich nach dem Verhältnis der Flächen ihrer bejagbaren Grundstücke im Jagdbezirk. (2) Zur Feststellung des Anteils der Mitglieder stellt der Jagdvorstand für jedes Jagdjahr einen Verteilungsplan oder eine Beitragsliste auf. Geschäftsjahr der Jagdgenossenschaft ist das Jagdjahr (1. April bis 31. März). Die Bekanntgabe über die Aufstellung und die Möglichkeit der Einsichtnahme erfolgt gem. § 11 Abs. 2. (3) Beschließt die Genossenschaftsversammlung, den Reinertrag nicht an die Mitglieder zu verteilen, so kann jedes Mitglied, das dem Beschluss nicht zugestimmt hat, sich der Stimme enthalten hat oder nicht anwesend war, binnen eines Monats nach Bekanntmachung der Beschlussfassung schriftlich die Auszahlung seines Anteils verlangen. Mitglieder, die dem Beschluss über die anderweitige Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung zugestimmt haben, sind in der Niederschrift namentlich aufzuführen. Der Jagdvorstand hat den Beschluss gem. § 11 Abs. 2 bekannt zu geben. (4) Ist die Auszahlung aus Gründen unterblieben, die von dem betroffenen Mitglied zu vertreten sind, erlischt der Anspruch auf Auszahlung sechs Monate nach Bekanntgabe des Verteilungsplanes. (1) Örtliche Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft erfolgen durch Bereitstellung im Internet unter der Adresse www.jagdgenossenschaft.hoisdorf.net. (2) Sonstige Bekanntgaben für die Mitglieder der Jagdgenossenschaft werden entweder in Papierform übermittelt oder im Internet unter der Adresse www.jagdgenossenschaft.hoisdorf.net bereitgestellt. Klicken Sie auf das Symbol, um die Satzung herunterzuladen.
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